Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der wfbm Aurich-Wittmund gGmbH (WfbM)
A. Geltung
Lieferungen, Leistungen und Angebote der wfbm Aurich-Wittmund gGmbH – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt – erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen Auftragnehmer und dem Vertragspartner der WfbM – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt – über die vom Auftragnehmer angebotenen Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn für den Fall eines neuen oder veränderten Vertragsabschlusses, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart oder vorgelegt werden.
Diese AGBs gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen erfolgen, so dienen diese Hinweise lediglich einer Klarstellung.
B. Vertragsabschluss, Vertragsänderungen
Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
Mündliche Zusagen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich nicht bindend. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus diesen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Jegliche Ergänzungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformerfordernis selbst.
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie bedürfen jedoch der Schriftform.
C. Angebotserstellung und Leistungsumfang
Werden zwischen den Vertragsparteien Angaben zum Leistungsumfang vereinbart, so sind diese Angaben (z.B. Maße, Gewicht, Belastbarkeit, Toleranzen und andere technische Daten) und entsprechende graphische Darstellungen (Pläne, Zeichnungen und Abbildungen) keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck oder dem üblichen Zweck nicht beeinträchtigen.
Der Auftragnehmer behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie im Rahmen der Vertragsverhandlungen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Stücklisten, Spezifikationen, Pflichtenheften, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, sie selbst oder durch Dritte nutzen oder entsprechend vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
D. Lieferung, Lieferfristen, Haftung bei höherer Gewalt und Teillieferungen
Die Lieferung erfolgt ab Werk.
Die Vereinbarung oder Zusage von Fristen und Terminen führt nicht zum Bestehen eines absoluten Fixgeschäftes.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese technisch machbar und dem Auftraggeber zumutbar sind.
Der Auftragnehmer schließt eine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferungen oder für Lieferverzögerungen aus, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Unwetter, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Bei den Ereignissen wie in Abschnitt D.5. beschrieben, die dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die nicht nur vorübergehend sind, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen mit vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. die Liefer- oder Leistungstermine verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
E. Lieferverzug
In allen nicht nach Abschnitt D.5. geregelten Fällen des Lieferverzugs bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. Auch in Fällen einer verbindlichen Terminabsprache ist zum Eintritt des Verzugs eine Mahnung durch den Auftraggeber notwendig.
F. Gefahrenübergang, Annahme und Annahmeverzug
Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet.
Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft über.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Kosten 0,25 % des Nettopreises pro Woche.
G. Preise und Zahlung
Preise gelten ab Werk, zzgl. Fracht. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Bei Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu liefern.
H. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Vor vollständiger Bezahlung ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig.
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware ist gestattet, der Auftragnehmer erwirbt gegebenenfalls Miteigentum.
Forderungen aus Weiterverkauf werden an den Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber darf die Forderungen einziehen, solange er nicht in Verzug ist.
Übersteigen die Sicherheiten den Wert der Forderungen um mehr als 10 %, werden auf Verlangen Sicherheiten freigegeben.
I. Wareneingangsprüfung und Rügepflicht
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Kalendertagen zu rügen. Verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung.
Verspätete Rügen schließen Mängelansprüche aus (außer bei Vorsatz oder Produkthaftung).
J. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet bei Mängeln nach Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Bei Fehlschlag besteht ein Recht auf Rücktritt oder Minderung.
Vor Nacherfüllung kann der vollständige Kaufpreis verlangt werden, wobei ein angemessener Teil zurückbehalten werden darf.
Der Auftraggeber muss zur Nacherfüllung Gelegenheit geben.
Kosten trägt der Auftragnehmer, es sei denn die Mängelrüge war unberechtigt.
Änderungen durch den Auftraggeber schließen die Gewährleistung aus.
Schadensersatz nur gemäß Abschnitt K.
Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen.
K. Sonstige Haftung und Kündigung
Haftung nach gesetzlichen Vorschriften.
Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Gesundheitsschäden.
Keine Begrenzung bei arglistiger Täuschung oder Produkthaftung.
Kündigung nur bei vom Auftragnehmer zu vertretender Pflichtverletzung.
L. Verjährung
Gewährleistungsfrist: 6 Monate ab Lieferung.
Fristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Für Schadensersatz gelten gesetzliche Fristen.
M. Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG
Die WfbM nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil. Bei Konflikten bitte direkt Kontakt aufnehmen.
N. Schlussbestimmungen
Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
Datenverarbeitung erfolgt gemäß § 28 BDSG.
Unwirksame Klauseln berühren nicht die Gültigkeit des Gesamtvertrages.